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Satzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Tischtennisclub Berghaupten e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 77791 Berghaupten.
3. Gerichtsstand ist Gengenbach
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tischtennissports und Förderung der Jugend.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
• Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
• Abweichend von Absatz 1 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
• Die Vorstandschaft kann für einzelne Vereinsmitglieder bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EstG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen entscheidet der Vorstand.
• Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
• Im Übrigen können die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins für Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, einen Aufwendungsersatz erhalten. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Erstattungen werden in jedem Fall nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Tischtennisverbandes e.V.. Der Verein selbst und die Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen.
Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbunds Freiburg.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.
B. Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden. Jugendliche benötigen die Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft (Austritt)
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
§ 8 Ausschluss
1. Durch 2/3-Mehrheitsbeschluß des Gesamtvorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
- grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anforderungen der Vereinsorgane,
- schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
- Nichtzahlung des Beitrages.
2. Vor der Beschlussfassung kann dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.
Bestätigt die Generalversammlung den Ausschluss des Mitgliedes, ist eine Berufung ausgeschlossen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Wahl- und Stimmberechtigt sind Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 10 Beiträge
Die Beiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 11 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb und Trainingsbetrieb sowie sonstigen Veranstaltungen des Vereins entstehenden Schäden sowie für Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Die Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen gegenüber Versicherungen des Vereins wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 12 Ehrungen
Die Ehrungen von Mitgliedern erfolgen gemäß den Bestimmungen des Südbadischen Tischtennisverbandes.
Zusätzliche Ehrungen durch den Verein behält sich die Vorstandschaft vor (siehe Vereinsehrenordnung).
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit.
Als Ehrenmitglieder können ernannt werden:
a) langjährige verdiente Mitarbeiter im Verein
b) hervorragende Förderer des Vereins.
Ein Rechtsanspruch auf eine Ehrung besteht nicht.
Alle Ehrungen können bei Unwürdigkeit durch den Vorstand wieder aberkannt werden.
C. Vereinsorgane
§ 13 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, je allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand hat jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenbücher und der Konten.
• Zum erweiterten Vorstand gehören:
• Kassierer
• Schriftführer
• 1. und 2. Jugendwart
• Pressewart
• Sportwart
• Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 15 Vorstandssitzung
1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Ausnahmen sind Vereinsausschluss und Ehrenmitgliedschaft.
Der Jugendwart leitet den gesamten sportlichen Ablauf der Jugendlichen im Verein, sowie alle sonstigen Veranstaltungen der Jugendlichen. Er hat ihre besonderen Interessen dem Vorstand gegenüber zu vertreten.
§ 16 Kassenprüfer
Die Prüfung der Kassen erfolgt mindestens einmal im Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden jährlich versetzt jeweils für 2 Jahre gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist ausgeschlossen.
§ 17 Mitgliederversammlung
• Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand jährlich im 1.Quartal des Geschäftsjahres mit 4-wöchiger Ladungsfrist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
• Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
• Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
• Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
• Bei der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht sowie eine Jahresabrechnung vorzulegen.
3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor
Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und sind in der Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht wurden, können mit Beschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung können in keinem Fall nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet durch einfache Mehrheit.
5. Bei Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 19 Wahlen
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für 2 Geschäftsjahre gewählt.
2. Liegt für die Wahl nur ein einziger Wahlvorschlag vor, so kann auch durch Akklamation gewählt werden.
3. Wird von einem Mitglied geheime Wahl gewünscht, muss diese durchgeführt werden.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern können diese kommissarisch durch Vorstandsbeschluss besetzt werden.
Sie bleiben nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn auf dieser mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und auch von diesen 2/3 für die Auflösung stimmen.
Das bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Berghaupten, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Die Satzung wird mit der Mitgliederversammlung vom 07.05.2010 angenommen.